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§ 321 ASVG BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293
24. ASVGNov
19. 12. 1969
01. 01. 1971
31. 12. 1973

4. UNTERABSCHNITT
Zusammenarbeit der Versicherungsträger (Verbände)

Gegenseitige Verwaltungshilfe

§ 321. (1) Die Versicherungsträger sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend auf die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Verbänden, zur Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, zur Pensionsversicherungsanstalt der Bauern, zur Österreichischen Bauernkrankenkasse und zu den Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen anzuwenden.

(3) Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einem Berechtigten, der eine Rente aus der Pensionsversicherung bezieht, Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen hierin ein, so ist der Träger der Pensionsversicherung unverzüglich zu benachrichtigen.