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§ 339 ASVG BGBl. Nr. 188/1978, S. 1122
Stichtag: 01. 12. 1978  
Sichttag: 21. 04. 1978
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 188/1978, S. 1122
VfGH G 39/77
21. 04. 1978
01. 12. 1978

Einholung von Stellungnahmen durch die Träger der Krankenversicherung

§ 339. (1) Vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung eigener Einrichtungen zur Betreuung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen haben die Träger der Krankenversicherung den in Betracht kommenden örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten und der anderen Vertragspartner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Soweit es sich um Einrichtungen handelt, die der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 132a und 132b dienen, haben die Träger der Krankenversicherung das schriftlich festzuhaltende Einvernehmen mit den nach Abs. 1 in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der beteiligten Interessenvertretungen das schriftlich festzuhaltende Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen. Der Antrag auf Entscheidung ist vom Krankenversicherungsträger oder von der beteiligten Interessenvertretung zu stellen.

(3) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der , Erwerbung von Einrichtungen nach Abs. 1 genießen die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der dort bezeichneten Berufe Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172; dies gilt für die im Abs. 2 angeführten Einrichtungen nicht, insoweit zwischen dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Interessenvertretung oder zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer ein Einvernehmen zustandegekommen ist oder die Bundesschiedskommission entschieden hat und der Antrag des Krankenversicherungsträgers oder die Entscheidung der Behörde dem Inhalt des erzielten Einvernehmens oder dem Inhalt der Entscheidung der Bundesschiedskommission entspricht.