Dokumentanzeige

§ 339 ASVG BGBl. I Nr. 61/2010, S. 21
Stichtag: 20. 04. 2002  
Sichttag: 18. 08. 2010
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 61/2010, S. 21
ambGesVersorgG
18. 08. 2010
20. 04. 2002
31. 12. 2005

Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien durch die Träger der Krankenversicherung

§ 339. (1) Vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) haben die Träger der Krankenversicherung das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen.

(2) Ein nach Abs. 1 erzieltes Einvernehmen ist schriftlich festzuhalten.