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§ 345 ASVG BGBl. I Nr. 191/2023, S. 26
Stichtag: 01. 01. 2024  
Sichttag: 31. 12. 2023
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 191/2023, S. 26
VUG 2024
31. 12. 2023
01. 01. 2024

Landesschiedskommission

§ 345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Dachverband entsendet.

(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:

1. 

zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;

2. 

zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §§ 342c Abs. 8 und 11 sowie 343 Abs. 4.

3. 

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2023)