Dokumentanzeige

§ 34b ASVG BGBl. Nr. 832/1995
Stichtag: 01. 01. 1996  
Sichttag: 21. 12. 1995
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 832/1995
SRÄG 1995
21. 12. 1995
01. 01. 1996

Meldungen zum Aufbau einer Evidenz der Arbeiterkammerzugehörigen

§ 34b. Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern dem zuständigen Träger der Krankenversicherung innerhalb der im § 33 Abs. 1 genannten Fristen zu melden.