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§ 351 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzel- und Gesamtvertrag

§ 351. Die Bestimmungen der §§ 344 bis 348 gelten sinngemäß für das Vertragsverhältnis zwischen den Trägern der Krankenversicherung einerseits und den Dentisten, Hebammen und Apothekern sowie deren gesetzlichen Interessenvertretungen anderseits. Soweit in diesen Bestimmungen den Ärztekammern die Berufung von Beisitzern vorbehalten ist, treten an die Stelle der Ärztekammern die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Vertragspartner.