Dokumentanzeige

§ 362a ASVG BGBl. I Nr. 87/2013, S. 1
Stichtag: 01. 02. 2021  
Sichttag: 01. 02. 2021
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 87/2013, S. 1
VerwGer-AnpG SV
14. 06. 2013
01. 01. 2014

Feststellung des Sachverhaltes

§ 362a. (1) Die Versicherungsträger können Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der Versicherungsträger das für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksgericht um ihre Vernehmung ersuchen.

(2) Die Bezirksgerichte haben einem Ersuchen nach Abs. 1 zu entsprechen; sie haben dabei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.