Dokumentanzeige

§ 41 ASVG BGBl. Nr. 20/1994
Stichtag: 01. 01. 1994  
Sichttag: 11. 01. 1994
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 20/1994
52. ASVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Form der Meldungen

§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 sind mit den vom Träger der Krankenversicherung aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind, und den Vorgaben gemäß § 31 Abs. 4 Z 6 entsprechen. Die Betriebskrankenkassen können auf die Verwendung von Vordrucken verzichten.

(2) Die Träger der Krankenversicherung haben das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt längstens binnen vier Wochen von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.

(3) Aufgehoben.