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§ 41a ASVG BGBl. I Nr. 5/2020, S. 1
Stichtag: 01. 07. 2020  
Sichttag: 02. 01. 2020
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 5/2020, S. 1
VfGH G 78-81/2019
02. 01. 2020
01. 07. 2020

Sozialversicherungsprüfung

§ 41a. (1) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH G 78-81/2019, K BGBl. I Nr. 5/2020)

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verarbeitung nicht notwendiger personenbezogener Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Personenbezogene Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.