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§ 43a ASVG BGBl. I Nr. 78/2021, S. 190
Stichtag: 01. 07. 2021  
Sichttag: 15. 04. 2021
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 78/2021, S. 190
AprilNov 78/2021
15. 04. 2021
01. 07. 2021

Auskunftspflicht der Versicherungsträger

§ 43a. (1) Der zuständige Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) hat auf Anfrage der Beteiligten im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 4 schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind. Die Auskunft hat mit Rücksicht auf die Auswirkungen für den Versicherten tunlichst innerhalb der in § 42 Abs. 1 genannten Frist zu erfolgen.

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat der Landwirtschaftskammer Österreich auf ihre Anfrage zur Erfüllung der gesetzlichen Beobachtungspflicht der Arbeitgeberzusammenschlüsse nach § 415 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, schriftlich längstens binnen 14 Tagen Auskunft zu geben über die Anzahl der Dienstnehmer/innen von Arbeitgeberzusammenschlüssen und die Summe der Beitragsgrundlagen aufgeschlüsselt nach Bundesländern.