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§ 442c ASVG BGBl. I Nr. 132/2005, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 18. 11. 2005
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 132/2005, S. 1
SVÄG 2005
18. 11. 2005
01. 01. 2005

Enthebung

§ 442c. Ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.