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§ 447f ASVG BGBl. Nr. 458/1978, S. 2821
Stichtag: 01. 01. 1983  
Sichttag: 30. 12. 1982
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 458/1978, S. 2821
KRAZAF 1978
31. 08. 1978
01. 01. 1978
02. 03. 3000

Überweisung an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

§ 447f. (1) Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz gemäß § 26 sachlich zuständig sind, haben zusammen für jedes Geschäftsjahr 3,75 v. H. der Summe ihrer Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung an den beim Hauptverband errichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten hiebei ausschließlich:

1. 

die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

2. 

die Beiträge für freiwillig Versicherte,

3. 

die Beiträge für Arbeitslose.

(2) Der auf den einzelnen Krankenversicherungsträger entfallende Anteil bei der Aufbringung des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages wird durch einen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverband für jedes Geschäftsjahr festzusetzen hat; dieser Schlüssel hat dem Verhältnis der nach Abs. 3 ermittelten Summen der Beitragsgrundlagen zu entsprechen.

(3) Für jeden Krankenversicherungsträger sind auf Grund der Lohnstufeneinreihung im Jänner und Juli eines jeden Jahres (§ 108a Abs. 2) jene Teile der Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die über dem Tageswert der Lohnstufe liegen, in die der Betrag von zwei Dritteln des nach § 108b Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt. Die Summe der so ermittelten Beitragsgrundlagen ist dem Schlüssel nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

(4) Die einzelnen im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zunächst vorschußweise Zahlungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu leisten. Die Höhe der vorschußweisen Zahlungen richtet sich nach einem vom Hauptverband mittels der Berechnungsmethode nach Abs. 3 unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Beitragseinnahmen dieses Geschäftsjahres festgesetzten vorläufigen Schlüssel. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende April des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.

(5) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter haben für jedes Geschäftsjahr 3,75 v. H. ihrer Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen und zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu bevorschussen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten hiebei ausschließlich:

1. 

die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

2. 

die Beiträge für freiwillig Versicherte.

In der Bauern-Krankenversicherung zählt zu den Versicherungsbeiträgen auch der Beitrag des Bundes.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für die Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen mit der Maßgabe, daß nur die Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen zugrunde zu legen sind.

(7) Für die Überweisung ist § 63 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die Überweisungen sind durch Einlagen im Sinne des § 446 Abs. 1 Z 4 zinsbringend anzulegen und getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds zu verwalten. Dieses Sondervermögen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 454/1978, dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Aus dem Sondervermögen ist auch jeweils der Ausgleich gemäß Abs. 4 letzter Satz vorzunehmen.