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§ 447g ASVG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Gesundheitsförderungsfonds nach § 9 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG

§ 447g. (1) Die Sozialversicherungsträger als Träger der Krankenversicherung haben sich an den in den jeweiligen Landesgesundheitsfonds nach § 9 G-ZG eingerichteten Gesundheitsförderungsfonds zu beteiligen.

(2) Die Mittel werden durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres aufgebracht. Dieses Verhältnis ist von der Trägerkonferenz festzustellen. Die Mittel sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Dachverbandes im Verhältnis der zu Grunde gelegten Versichertenzahlen an den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu überweisen. Die Beträge der gesetzlichen Krankenversicherungsträger an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind so zu überweisen, dass sie am jeweils vorletzten Bankarbeitstag vor dem Überweisungstermin bei diesem eingetroffen sind.

(Anm.: Zu § 447g Abs. 3 Z 1 lit f in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung:
Für das Kalenderjahr 2021: 683,42 (BGBl II Nr 576/2020);
Für das Kalenderjahr 2022: 697,77 € (BGBl. II Nr. 590/2021;
Für das Kalenderjahr 2023: 719,40 € (BGBl. II Nr. 459/2022.)