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§ 447g ASVG BGBl. I Nr. 191/2023, S. 26
Stichtag: 01. 01. 2024  
Sichttag: 31. 12. 2023
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 191/2023, S. 26
VUG 2024
31. 12. 2023
01. 01. 2024

Beiträge nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG

§ 447g. (1) Die Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bringen die Mittel für Beiträge nach §§ 9 Abs. 1 und 9a Abs. 1 G-ZG im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres auf. Dieses Verhältnis stellt die Konferenz (§ 441a) durch Beschluss fest.

(2) Die Konferenz (§ 441a) legt durch Beschluss die für Beiträge nach § 9a Abs. 2 G-ZG von den einzelnen Trägern der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aufzubringenden Mittel fest.

(3) Die Beiträge sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Dachverbandes zu überweisen. Die jeweils zu leistenden Beträge sind von den Trägern der Kranken- und Pensionsversicherung so an den Dachverband zu überweisen, dass sie am vorletzten Bankarbeitstag vor diesem Termin eingetroffen sind.

(Anm.: Zu § 447g Abs. 3 Z 1 lit f in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung:
Für das Kalenderjahr 2021: 683,42 (BGBl II Nr 576/2020);
Für das Kalenderjahr 2022: 697,77 € (BGBl. II Nr. 590/2021;
Für das Kalenderjahr 2023: 719,40 € (BGBl. II Nr. 459/2022.)