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§ 447i ASVG BGBl. I Nr. 10/1999
Stichtag: 01. 01. 1999  
Sichttag: 08. 01. 1999
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 10/1999
VBRG
08. 01. 1999
01. 01. 1999

Ausgleich von Änderungen der Einnahmen- und Risikostruktur durch Zuständigkeitswechsel

§ 447i. (1) Der Hauptverband hat jährlich bis zum 31. Dezember, erstmals für das Kalenderjahr 1999 bis zum 31. Dezember 2000, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Bericht darüber vorzulegen, ob und wie Einnahmen- und Risikostruktur der jeweils betroffenen einzelnen Versicherungsträger durch Veränderungen in der Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung von Vertragsbediensteten beeinflußt werden. Die Auswirkungen solcher Veränderungen sind durch Zahlungen der dadurch begünstigten Versicherungsträger an die dadurch benachteiligten Versicherungsträger auszugleichen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 1 jährlich auf Grund des Berichtes des Hauptverbandes durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Zustimmung vorzulegen.