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§ 44a ASVG BGBl. Nr. 201/1996
Stichtag: 01. 07. 1996  
Sichttag: 30. 04. 1996
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 201/1996
StruktAnpG 1996
30. 04. 1996
01. 05. 1996

Vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage für den Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 gleichgestellte Personen

§ 44a. Für die nach § 4 Abs. 3 Z 12 versicherten Personen ist als vorläufige Beitragsgrundlage das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit.c heranzuziehen. Für die endgültige Ermittlung der Beitragsgrundlage ist das Ergebnis der steuerlichen Veranlagung maßgebend, die Beitragsgrundlage darf jedoch die vorläufige Beitragsgrundlage nicht unterschreiten.