Dokumentanzeige

§ 44a ASVG BGBl. Nr. 411/1996
Stichtag: 01. 07. 1996  
Sichttag: 20. 08. 1996
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 411/1996
(1.) SRÄG 1996
20. 08. 1996
01. 07. 1996

Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4 und 5 Versicherten

§ 44a. (1) Für die nach § 4 Abs. 4 oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

1. 

die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder

2. 

die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c, erhöht um einen Schilling, heranzuziehen.

(2) Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen, wobei § 44 Abs. 8 anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage nachzubemessen.

(3) Überschreitet in einem Kalendermonat die endgültig ermittelte allgemeine Beitragsgrundlage - wobei Beitragsgrundlagen aus Vereinbarungen mit ein und demselben Auftraggeber zusammenzurechnen sind - nicht die Höhe des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c, so ist (sind) dem (der) Versicherten und dem Auftraggeber für den Fall, daß er (sie) in diesem Kalendermonat im jeweiligen Versicherungszweig

1. 

auch anderweitig zumindest für einen Tag pflichtversichert war, über Antrag der Differenzbetrag zwischen den auf Grund der vorläufigen und auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage entrichteten Beiträgen zurückzuzahlen;

2. 

nicht anderweitig pflichtversichert war, über Antrag die auf Grund der vorläufigen allgemeinen Beitragsgrundlage entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, jedoch nur dann, wenn in diesem Kalenderjahr keine Leistung aus dem jeweiligen Versicherungszweig in Anspruch genommen worden ist; wurde eine Leistung in Anspruch genommen, so sind jedenfalls Beiträge von der vorläufigen allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß Abs. 1 zu entrichten.

(4) Liegt eine anderweitige Pflichtversicherung gemäß Abs. 3 Z 1 in der Pensionsversicherung vor, so sind die auf der Basis der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge für die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 1 Z 1 in dieser anderweitigen Pensionsversicherung heranzuziehen.