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§ 459i ASVG BGBl. I Nr. 86/2013, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2014  
Sichttag: 28. 05. 2013
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 86/2013, S. 1
SVÄG 2013
28. 05. 2013
01. 01. 2014

Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern

§ 459i. (1) Die Pensionsversicherungsträger haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger für Versicherte, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, zu übermitteln:

1. 

die bescheidmäßige Feststellung, dass vom Krankenversicherungsträger Rehabilitationsgeld zu berechnen und auszuzahlen ist;

2. 

jene Gutachten und Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen.

(2) Für die Prüfung des Fortbezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Krankenversicherungsträger dem Pensionsversicherungsträger die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.

(3) Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf Rehabilitation besteht, so sind dem Krankenversicherungsträger die vom Pensionsversicherungsträger erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.

(4) Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld mehr besteht, so ist dem Krankenversicherungsträger eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem das Rehabilitationsgeld entzogen wird, zu übermitteln.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und Umfanges von Leistungen der Krankenversicherung verwendet werden.