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§ 460e ASVG BGBl. I Nr. 217/2022, S. 1
Stichtag: 25. 05. 2018  
Sichttag: 29. 12. 2022
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 217/2022, S. 1
DezemberNov 217/2022
29. 12. 2022
25. 05. 2018
21. 03. 2019

Berechtigung zur Datenverarbeitung

§ 460e.(1) Die Versicherungsträger sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.

(2) Zur Wahrnehmung gesetzlicher Informationspflichten der Versicherungsträger sowie in Fällen, in denen die Bereitstellung von Informationen zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Durchführung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Versicherungsträger folgende Daten von Versicherten den Kreditinstituten bereitstellen:

1. 

die Sozialversicherungsnummer,

2. 

Bezeichnung der Leistungen, die Gegenstand der jeweiligen Anweisung sind, samt ihren Bestandteilen sowie allfälliger Abzüge,

3. 

verrechnungsspezifische Kennungen für Leistungen, Bestandteile und Abzüge nach Z 2,

4. 

verrechnungsspezifische Ordnungsbegriffe und

5. 

sonstige auszahlungsrelevante Umstände.

(3) Verarbeitungen nach Abs. 2 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das anweisende Kreditinstitut einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.