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§ 461 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen

ABSCHNITT I
Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft

Umfang der Versicherung

§ 461. (1) Unständig beschäftigte Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (§ 27) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert).

(2) Die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter nach Abs. 1 wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen, in der Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt.

(3) Die Aufwendungen in der Unfallversicherung der bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt versicherten unständig beschäftigten Arbeiter sind bei der Festsetzung der Beiträge gemäß § 72 mitzuberücksichtigen. Beiträge nach den §§ 51, 52 und 54 sind für solche unständig beschäftigte Arbeiter nicht zu leisten.