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§ 462 ASVG BGBl. I Nr. 66/2017, S. 12; 162/2015, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 22. 05. 2017
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 66/2017, S. 12; 162/2015, S. 1
SRÄG 2015 idF MaiNov 66/2017
22. 05. 2017
01. 01. 2016
31. 12. 2018

Begriff des unständig beschäftigten Arbeiters

§ 462. (1) Als unständig beschäftigter Arbeiter gilt, wer als Arbeiter in wechselnder Folge in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, sei es bei mehreren Dienstgebern oder bei ein und demselben Dienstgeber, gegen Entgelt kurzfristig beschäftigt ist.

(2) Kurzfristig ist das einzelne Beschäftigungsverhältnis, wenn es höchstens zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitstage dauert.

(3) Arbeitstag im Sinne des Abs. 1 und 2 ist jeder Kalendertag, an dem der unständig beschäftigte Arbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis mindestens vier Stunden tätig ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)