Dokumentanzeige

§ 463 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1975  
Sichttag: 30. 12. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Weiterversicherung

§ 463. (1) Das Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Arbeitstag der unständigen Beschäftigung (§ 462) geltend zu machen.

(2) Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) als eine Woche zu zählen.