Dokumentanzeige

§ 464 ASVG BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 28. 12. 2015
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1
SRÄG 2015
28. 12. 2015
01. 01. 2016
31. 12. 2017

Meldungen

§ 464. (1) Jeder gemäß § 462 Abs. 2 kurzfristig beschäftigte Arbeiter hat sich bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich bei der für ihn örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse (Meldestelle) anzumelden.

(2) Die zuständige Gebietskrankenkasse (Meldestelle) hat dem so Beschäftigten auf dessen Meldung oder von Amts wegen einen Ausweis auszustellen.

(3) Der Dienstgeber hat in den ihm vom kurzfristig beschäftigten Arbeiter vorzulegenden Ausweis das genaue Datum der Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) bei jeder Lohnzahlung einzutragen. Legt der kurzfristig beschäftigte Arbeiter trotz Aufforderung des Dienstgebers keinen Ausweis vor, so hat der Dienstgeber dies der zuständigen Gebietskrankenkasse (Meldestelle) zu melden. Mit der Eintragung in den Ausweis beziehungsweise mit der Meldung im Sinne des zweiten Satzes hat der Dienstgeber die ihm obliegende Meldepflicht erfüllt. Verweigert der Dienstgeber die Eintragung in den Ausweis, so hat der kurzfristig beschäftigte Arbeiter dies der zuständigen Gebietskrankenkasse (Meldestelle) anzuzeigen. Arbeitstage kurzfristig beschäftigter Arbeiter, die in den Ausweis nicht eingetragen sind und von der zuständigen Gebietskrankenkasse nachträglich festgestellt werden, sind von dieser von Amts wegen in den Ausweis einzutragen.

(4) Der kurzfristig beschäftigte Arbeiter ist verpflichtet, den Ausweis, wenn er mit Eintragungen ausgefüllt oder so beschädigt ist, daß weitere lesbare Eintragungen nicht mehr möglich sind, bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (Meldestelle) zum Umtausch einzureichen. Er hat der zuständigen Gebietskrankenkasse oder deren Beauftragten auf Verlangen bei gleichzeitiger Vorlage des Ausweises Auskunft über alle Beschäftigungen zu geben, die in den Ausweis einzutragen sind. Der Verlust des Ausweises ist der zuständigen Gebietskrankenkasse (Meldestelle) unverzüglich anzuzeigen.

(5) Auf Zuwiderhandlungen der kurzfristig beschäftigten Arbeiter und ihrer Dienstgeber gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 sind die für die Unterlassung der Meldungen geltenden Strafbestimmungen der §§ 111 bis 113 entsprechend anzuwenden.