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§ 47 ASVG BGBl. I Nr. 111/2010, S. 137
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 137
BudgBeglG 2011
30. 12. 2010
01. 01. 2011

Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 47. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten

a) 

einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a bis c und e der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel;

b) 

einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. d die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;

c) 

einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.