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§ 472b ASVG BGBl. I Nr. 106/2004, S. 2
Stichtag: 03. 03. 3000  
Sichttag: 14. 08. 2015
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 106/2004, S. 2
BundesbahnNov 2004
09. 08. 2004
01. 07. 2004

Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles

§ 472b. In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:

1. 

Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;

2. 

§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

3. 

die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;

4. 

die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;

5. 

die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;

6. 

die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.