Dokumentanzeige

§ 52 ASVG BGBl. Nr. 411/1996
Stichtag: 01. 07. 1997  
Sichttag: 14. 07. 1997
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 411/1996
(1.) SRÄG 1996
20. 08. 1996
01. 08. 1996

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte

§ 52. (1) Für Teilversicherte nach § 7 ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des § 71, als allgemeiner Beitrag der nach § 51 Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (§ 7 Z 3 lit. c) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. In der Kranken- und Unfallversicherung der im § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c genannten Personen sind die Beiträge mit dem im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a für die Krankenversicherung und im § 51 Abs. 1 Z 2 für die Unfallversicherung genannten Hundertsatz der für sie in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zu bemessen; diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern § 51 Abs. 3 unbeschadet der Sondervorschriften des § 53.

(2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit. d sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw. Z 2 festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes zu tragen.

(3) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 7) zu bemessen, wie er in § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. Z 3 lit. a festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.