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§ 58a ASVG BGBl. I Nr. 66/2017, S. 12; 162/2015, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2017  
Sichttag: 22. 05. 2017
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 66/2017, S. 12; 162/2015, S. 1
SRÄG 2015 idF MaiNov 66/2017
22. 05. 2017
01. 01. 2016
31. 12. 2018

Durchführung eines Jahresausgleiches bei der Beitragsermittlung

§ 58a. (1) Der Hauptverband kann auf Grund von übereinstimmenden Anträgen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber (falls solche nicht bestehen, der Berufsvereinigungen) mit Wirksamkeit ab dem Beginn des der Antragstellung folgenden Kalenderjahres feststellen, daß der für die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger für bestimmte Gruppen von Versicherten zum Zwecke einer gleichmäßigen Verteilung der zur Beitragspflicht herangezogenen Entgeltteile über die Beitragszeiträume eines Kalenderjahres, in denen Versicherungspflicht bestanden hat, von Amts wegen einen Jahresausgleich bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres durchzuführen hat. § 49 Abs. 4 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1. 

Der Berechnung der auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beiträge sind ohne Rücksicht auf den tatsächlich erzielten Arbeitsverdienst des Versicherten die für die Beitragszeiträume eines Kalenderjahres geltenden Höchstbeitragsgrundlagen (§ 45 Abs. 1) zugrunde zu legen. Für die Berechnung der Sonderbeiträge ist der 60fache Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.

2. 

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis eines Versicherten während eines Kalendermonates, ist das 30fache der in diesem Kalendermonat geltenden Höchstbeitragsgrundlage auf die Zahl der Kalendertage in diesem Kalendermonat, in denen Versicherungspflicht bestanden hat, umzulegen; das gleiche gilt, wenn infolge einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit der Entgeltanspruch geendet hat.

3. 

Der Jahresausgleich ist nach dem Ende des Kalenderjahres bzw. nach Beendigung des Dienstverhältnisses in der Weise durchzuführen, daß der auf Grund des tatsächlich erzielten Entgeltes einschließlich der fällig gewordenen Sonderzahlungen errechnete Durchschnittsbetrag als Beitragsgrundlage gilt. Hiebei ist der Monat mit 30 Kalendertagen anzusetzen. Falls der auf den Kalendertag entfallende Durchschnittsbetrag niedriger ist als die jeweils in Betracht kommende Höchstbeitragsgrundlage, so hat der für die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger die auf den Differenzbetrag entfallenden Beiträge dem Dienstgeber rückzuerstatten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den hievon auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil spätestens bei der auf die Rückerstattung des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung in barem auszufolgen.