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§ 61 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Getrennte Einzahlung der Beitragsteile

§ 61. (1) Auf Antrag des Versicherungsträgers kann der Landeshauptmann widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung der Beiträge im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten. Der Versicherungsträger kann hiebei den Obmann des Betriebsrates (die Vertrauensmänner) um seine (ihre) Mitwirkung ersuchen.

(2) Der Dienstgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang in den Arbeitsstätten den Versicherten bekanntzugeben und diese bei jeder Entgeltleistung darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihren Beitragsteil selbst zu entrichten haben.

(3) Gegen Verfügungen nach Abs. 1 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.