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§ 700a ASVG BGBl. I Nr. 33/2017, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 33/2017, S. 1
JännerNov 33/2017
02. 02. 2017
03. 02. 2017

Einmalzahlung

§ 700a. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 €.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 30. Dezember 2016 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.