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§ 742a ASVG BGBl. I Nr. 85/2021, S. 1; 68/2021, S. 1
Stichtag: 01. 06. 2021  
Sichttag: 14. 05. 2021
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 85/2021, S. 1; 68/2021, S. 1
AprilNov 68/2021 idF MaiNov 85/2021
14. 05. 2021
01. 04. 2021
31. 08. 2021

COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken

§ 742a. (1) Die öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

(2) Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.