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§ 750 ASVG BGBl. I Nr. 35/2021, S. 1
Stichtag: 01. 07. 2021  
Sichttag: 30. 06. 2021
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 35/2021, S. 1
FebruarNov 35/2021
26. 02. 2021
01. 04. 2021

Informationsschreiben Impfung gegen SARS-CoV-2

§ 750. (1) Der Dachverband hat die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, welche am 1. März 2021 der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, zugeordnet waren, und bis 1. April 2021 noch keine Impfung gegen SARS-CoV-2 erhalten haben, über ihr erhöhtes Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren. Dies gilt nicht für Personen, die am 1. März 2021 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Der Bund hat dem Dachverband die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(2) Zum Zweck der Ermittlung der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Personen ist der Dachverband berechtigt, die im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) gespeicherten Daten zu den COVID-19-Impfungen einmalig mit eigenen Daten zu verknüpfen (abzugleichen). Für die Verknüpfung ist das bPK-SV zu verwenden. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Nach der Verarbeitung sind diese Daten umgehend zu löschen. Die ELGA GmbH als für das Impfregister Verantwortliche (§ 27 Abs. 17 GTelG 2012 iVm § 4b eHealth-Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2020) ist verpflichtet, dem Dachverband die notwendigen Daten bereitzustellen. Bei der Protokollierung nach § 24f Abs. 5 GTelG ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass die Datenverarbeitung zum Zweck der Ermittlung der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Personen erfolgt ist.

(3) Der Dachverband ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.