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§ 796 ASVG BGBl. I Nr. 189/2023, S. 1
Stichtag: 01. 03. 2024  
Sichttag: 28. 03. 2024
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 189/2023, S. 1
SRÄG 2023
31. 12. 2023
01. 01. 2024
28. 03. 2024

Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel

§ 796. (1) Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID-19-Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 zu verfügen und zwar

1. 

durch die entgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen oder

2. 

durch die unentgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen, soweit diese zur Eindämmung von COVID-19 erforderlich ist, oder

3. 

soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist

a) 

im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten durch die entgeltliche Übereignung von Impfstoffen an internationale Organisationen und Staaten, wobei die Übereignung auch unentgeltlich erfolgen kann, wenn dies entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen, oder

b) 

durch die unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an internationale Organisationen und die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an andere Staaten.

(2) Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 30. April 2024 über diese zu verfügen.