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§ 81a ASVG BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 30. 12. 2004
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175
BudgBeglG 2003
20. 08. 2003
01. 01. 2004

Informations- und Aufklärungspflicht

§ 81a. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) haben Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, in ihren Informations- und Aufklärungsschriften auch fachbezogene Informationen und Aufklärungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen.