Dokumentanzeige

§ 96 ASVG BGBl. Nr. 385/1970
Stichtag: 01. 07. 1971  
Sichttag: 18. 12. 1970
Allgemeines SozialversicherungsG - 25. Novelle
BGBl. Nr. 385/1970
25. ASVGNov
18. 12. 1970
01. 07. 1971

Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

§ 96. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Beginn des Kalendermonates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Besteht der Ruhensgrund bereits im Zeitpunkt des Anfalles der Leistung (§ 86), wird das Ruhen ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen oder das Ruhen des Grundbetrages wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach § 94 Abs. 1 lit. a und  b entfallen ist.