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§ 98a ASVG BGBl. Nr. 243/1991
Stichtag: 01. 03. 1992  
Sichttag: 16. 05. 1991
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 243/1991
VfGH G 157/90
16. 05. 1991
01. 03. 1992

Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 98a. (1) Aufgehoben.

(2) Aufgehoben.

(3) Aufgehoben.

(4) Die Renten(Pensions)sonderzahlung (§ 105), die zu im Monat Mai bezogenen Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung gebührt, ist unpfändbar. Die Renten(Pensions)sonderzahlung, die zu im Monat Oktober bezogenen Renten (Pensionen) gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu dem im § 5 Abs. 1 Z 1 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag unpfändbar.