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§ 11 AlVG BGBl. I Nr. 77/2004, S. 2
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 14. 07. 2004
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 77/2004, S. 2
AMReformG
14. 07. 2004
01. 01. 2005

Ohne Titel - (Sperrfrist)

§ 11. Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.