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§ 13 AlVG BGBl. I Nr. 128/2003
Stichtag: 01. 07. 2017  
Sichttag: 18. 01. 2017
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 128/2003
Kunsttext 128/2003 AlVG
30. 12. 2003
22. 12. 1977

Ohne Titel - (Streik und Aussperrung)

§ 13. Wenn die Arbeitslosigkeit die unmittelbare Folge eines durch Streik verursachten Betriebsstillstandes ist, gebührt während dessen Dauer kein Arbeitslosengeld; das gleiche gilt für den Fall einer Aussperrung in einem Betrieb, sofern sie als Abwehrmaßnahme gegen einen Teilstreik, eine passive Resistenz oder eine sonstige die Fortführung der Arbeit in diesem Betrieb vereitelnde Kampfmaßnahme erfolgt.