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§ 136 B-KUVG BGBl. Nr. 23/1994
Stichtag: 12. 01. 1994  
Sichttag: 11. 01. 1994
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1994
23. B-KUVGNov
11. 01. 1994
12. 01. 1994

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter

§ 136. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versicherungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung, für jeden Schaden, der der Versicherungsanstalt aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsanstalt kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht die Versicherungsanstalt trotz mangelnder Genehmigung die Haftung nicht geltend, so kann die Aufsichtsbehörde die Haftung an Stelle und auf Kosten der Versicherungsanstalt geltend machen.