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§ 155 B-KUVG BGBl. I Nr. 147/2009, S. 10
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 147/2009, S. 10
4. SRÄG 2009
30. 12. 2009
01. 01. 2010

Aufgaben der Aufsicht

§ 155. (1) Der Bundesminister für Gesundheit als Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsanstalt zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Er kann seine Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken; er soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsanstalt nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.

(2) Dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes erforderlichen Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales und für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Satzung und Krankenordnung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann er die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann er die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Er kann zu allen Sitzungen Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsanstalt amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei er sich dabei der Mitwirkung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, an der amtlichen Untersuchung der Versicherungsanstalt durch seine Vertreter mitzuwirken. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung anzuordnen, wenn der Bundesminister für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes verlangt.

(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Aufsichtsbehörde hat unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.