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§ 17 B-KUVG BGBl. I Nr. 102/2010
Stichtag: 15. 12. 2010  
Sichttag: 14. 12. 2010
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 102/2010
2. SVÄG 2010
14. 12. 2010
15. 12. 2010

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 17. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(2) Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 56) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

(3) Die nach § 7a Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.