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§ 20d B-KUVG BGBl. I Nr. 118/2015, S. 48
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 14. 08. 2015
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 118/2015, S. 48
StRefG 2015/2016
14. 08. 2015
01. 01. 2016

Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben

§ 20d. (1) Versicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00 % der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a.

(2) Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.