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§ 21 B-KUVG BGBl. I Nr. 101/2007, S. 22
Stichtag: 01. 01. 2006  
Sichttag: 28. 12. 2007
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 101/2007, S. 22
GesWAnpG
28. 12. 2007
01. 01. 2006

Sonderbeiträge

§ 21. (1) Von den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 3 Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (§ 20) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 6) zu berücksichtigen. § 19 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Der Zusatzbeitrag nach § 20a sowie der Pauschalbeitrag nach § 20d sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.