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§ 21 B-KUVG BGBl. Nr. 414/1996
Stichtag: 01. 08. 1996  
Sichttag: 20. 08. 1996
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 414/1996
24. B-KUVGNov
20. 08. 1996
01. 08. 1996

Sonderbeiträge

§ 21. (1) Von den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 3 Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (§ 20) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 6) zu berücksichtigen. § 19 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Der Zusatzbeitrag nach § 20a ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.