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§ 4 B-KUVG BGBl. Nr. 284/1968, S. 1044
Stichtag: 01. 07. 1968  
Sichttag: 25. 07. 1968
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 284/1968, S. 1044
1. B-KUVGNov
25. 07. 1968
01. 07. 1968

Einbeziehung im Verordnungsweg

§ 4. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, auf die die in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 1 Z 2 bzw. nach § 3 Z 2 gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers vom Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung in die Kranken- bzw. Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die Krankenversicherung sind auch diejenigen Personen versichert, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses von dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (der Wiener Börsekammer bzw. der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) Ruhe(Versorgungs)bezüge erhalten, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.