Dokumentanzeige

§ 4 B-KUVG BGBl. Nr. 780/1974, S. 3024
Stichtag: 01. 01. 1975  
Sichttag: 30. 12. 1974
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 780/1974, S. 3024
5. B-KUVGNov
30. 12. 1974
01. 01. 1975

Einbeziehung im Verordnungsweg

§ 4. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, auf die die in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 1 Z 2 bzw. § 3 Z 2 gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung in die Kranken- bzw. Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die Krankenversicherung sind auch diejenigen Personen versichert, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses von dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Wiener Börsekammer bzw. der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) Ruhe(Versorgungs)bezüge erhalten, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.