Dokumentanzeige

§ 60a B-KUVG BGBl. Nr. 679/1991
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 27. 12. 1991
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 679/1991
21. B-KUVGNov
27. 12. 1991
01. 01. 1992

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

§ 60a. Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 60 mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen.