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§ 61a B-KUVG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 58
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 58
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

§ 61a. (1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu ersetzen.