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§ 61a B-KUVG BGBl. Nr. 297/1990
Stichtag: 01. 01. 2019  
Sichttag: 22. 12. 2018
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 297/1990
20. B-KUVGNov
12. 06. 1990
01. 07. 1990
31. 12. 2019

2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

§ 61a. (1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu ersetzen.