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§ 70 B-KUVG BGBl. Nr. 679/1991
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 27. 12. 1991
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 679/1991
21. B-KUVGNov
27. 12. 1991
01. 01. 1992

Erweiterte Heilbehandlung

§ 70. Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die ihr im Rahmen der erweiterten Heilbehandlung zur Verfügung stehenden Mittel gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.