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§ 10 BSVG BGBl. Nr. 532/1979
Stichtag: 01. 01. 1980  
Sichttag: 28. 12. 1979
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 532/1979
2. BSVGNov
28. 12. 1979
01. 01. 1980

Höherversicherung in der Pensionsversicherung

§ 10. (1) Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder weiterversichert sind, können sich höherversichern. Die erstmalige Aufnahme einer Höherversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen des 55. Lebensjahres, ist nicht zulässig. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

(2) Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für die Höherversicherung bewirkt.